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Friedrichshafen: Rückschnitt von Bäumen und Hecken ab 1. Oktober wieder möglich
Rückschnitt ab dem 1. Oktober in Friedrichshafen
Ab dem 1. Oktober dürfen in Friedrichshafen Bäume, Sträucher, Hecken stärker zurückgeschnitten werden.
Die Stadt Friedrichshafen weist darauf in einer Medieninformation vom 28. September 2026 hin.
Warum der Zeitraum vorher eingeschränkt ist
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind solche Arbeiten vom 1. März bis 30. September untersagt.
Der Grund sind Lebensräume und Brutplätze vieler Tiere.
Was ab dem 1. Oktober wieder möglich ist
Vom 1. Oktober bis 28. Februar sind Fällungen wieder möglich.
Vom 1. Oktober bis 28. Februar sind Rodungen wieder möglich.
Vom 1. Oktober bis 28. Februar sind radikale Rückschnitte wieder möglich.
Dabei gilt die Häfler Baumschutzsatzung.
Wo die Baumschutzsatzung gilt
Die Baumschutzsatzung soll den Baumbestand der Stadt Friedrichshafen schützen und erhalten.
Die Satzung gilt grundsätzlich für Privatpersonen und Firmen.
Die Satzung gilt auch für städtische Liegenschaften.
Sie gilt in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets.
Einen Übersichtsplan stellt die Stadt online unter www.friedrichshafen.de/baumschutz bereit.
Welche Bäume geschützt sind
Geschützt sind Laubbäume, Eiben, Mammutbäume und Kiefern.
Die Bäume sind geschützt ab einem Stammumfang von 100 Zentimetern.
Der Stammumfang wird in einem Meter Höhe gemessen.
Stehen mindestens fünf Bäume als Gruppe zusammen, gilt ein Stammumfang ab 80 Zentimetern.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn ein Stämmling mindestens 50 Zentimeter misst.
Der Messpunkt liegt dabei in einem Meter Höhe.
Was mit geschützten Bäumen erlaubt ist
Geschützte Bäume dürfen nicht gefällt werden.
Geschützte Bäume dürfen nicht beschädigt werden.
Geschützte Bäume dürfen nicht in ihrer typischen Erscheinungsform verändert werden.
Zulässig sind fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen.
Dazu zählen Rückschnitte aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Zulässig sind auch unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr.
Zulässig ist das Belüften des Wurzelwerks.
Zulässig ist auch das Bewässern des Wurzelwerks.
Wann Ausnahmen möglich sind
Ausnahmen sind möglich, wenn von einem Baum eine Gefahr ausgeht.
Ausnahmen sind möglich, wenn der Abstand zwischen Baum und Wohngebäude 2,50 Meter oder weniger beträgt.
Ausnahmen sind möglich, wenn eine baurechtlich zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann.
Wenn ein Baum gefällt werden darf, ist in der Regel eine Ersatzpflanzung nötig.
Ansprechpartner der Stadt
Das Stadtbauamt, Abteilung Stadtgrün und Friedhöfe, beantwortet Fragen zum Baumschutz.
Das Stadtbauamt beantwortet auch Fragen zu Anträgen auf Befreiung.
Die E-Mail-Adresse lautet [email protected].
Die Telefonnummer lautet 07541 203-4312.
Die Abteilung Landschaftsplanung und Umwelt beantwortet Fragen zum Gehölzschnitt.
Die E-Mail-Adresse lautet [email protected].