Einreisestopp in Kehl: Mann trotz Verbot gestoppt
Bundespolizei kontrolliert 30-jährigen Georgier an der Tram-D-Haltestelle – Gericht verhängt 50 Tagessätze, Rückweisung nach Frankreich

Die Bundespolizei hat in Kehl einen 30-jährigen georgischen Staatsangehörigen kontrolliert, gegen den bereits ein bis Dezember 2027 befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestand. Der Vorfall ereignete sich am 12. April an der Tram-D-Haltestelle. Nach der Kontrolle folgte ein beschleunigtes Verfahren, das am 13. April mit einer Verurteilung durch das Amtsgericht endete.
Kontrolle an der Tram-D-Haltestelle
Die Beamten überprüften den Mann in Kehl und stellten fest, dass er sich lediglich mit einer nicht schengenwirksamen französischen Asylbescheinigung ausweisen konnte. Eine anschließende Abfrage in den polizeilichen Fahndungssystemen ergab, dass der 30-Jährige bereits mehrfach versucht hatte, trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Deutschland einzureisen.
Wiederholte Versuche trotz Verbot
Nach Angaben der Bundespolizei lag damit kein Einzelfall vor. Die wiederholten Einreiseversuche standen im Zusammenhang mit einem Verbot, das bis Dezember 2027 gilt. Aufgrund dieser Ausgangslage bewerteten die Einsatzkräfte den Sachverhalt als einfach gelagert.
Beschleunigtes Verfahren eingeleitet
Weil der Beschuldigte zudem keinen festen Wohnsitz hatte, stellte die Bundespolizei einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens. Dieses Verfahren kommt bei einfachen Sachverhalten mit klarer Beweislage in Betracht und wird vorrangig gegen Beschuldigte ohne festen Wohnsitz in Deutschland angewendet.
Urteil des Amtsgerichts
Das Amtsgericht verurteilte den Mann am 13. April wegen versuchter unerlaubter Einreise trotz Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Im Anschluss wurde er nach Frankreich zurückgewiesen.
Einordnung des Ablaufs
Der Fall zeigt den Ablauf eines Verfahrens, das bei klarer Beweislage zügig durchgeführt werden kann. Ausschlaggebend waren dabei nach Angaben der Bundespolizei die einfache Sachlage und der fehlende feste Wohnsitz des Beschuldigten.
Der beschleunigte Rechtsweg ist in der Strafprozessordnung unter § 417 ff. StPO geregelt. Er wird vor dem Amtsrichter oder dem Schöffengericht angewendet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
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