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Verlängertes Entnahmeverbot von Oberflächenwasser im Landkreis Lörrach bis zum 31. Oktober

Von Redaktion LK Lörrach1 Min. Lesezeit

Im Landkreis Lörrach gilt ein Verbot zur Wasserentnahme weiter.

Das Verbot gilt seit dem 27. Juni 2026.

Der Landkreis verlängert das Verbot vorerst bis zum 31. Oktober 2026.

Der Landkreis erklärte das am 17. September 2026.

Grund für die Verlängerung

Der Landkreis nennt sehr kritische Pegelstände als Grund.

Der Landkreis nennt auch ein bereits erheblich beeinträchtigtes Gewässerökosystem.

Der Landkreis bewertet die Situation weiterhin als kritisch.

Was bleibt vom Verbot ausgenommen

Der Rhein bleibt vom Verbot ausgenommen.

Das Verbot gilt damit nicht für Wasserentnahmen aus dem Rhein.

Was ist weiterhin untersagt

Das Verbot untersagt die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern.

Oberflächengewässer sind Bäche, Flüsse und Seen.

Die Wasserentnahme soll etwa zum Bewässern erfolgen.

Die Bewässerung betrifft Gärten und Sportanlagen.

Die Bewässerung betrifft auch landwirtschaftliche Flächen.

Das Befüllen von Pools und Teichen bleibt ebenfalls untersagt.

Gilt das Verbot auch mit Erlaubnis?

Das Entnahmeverbot gilt auch für Wasserentnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis.

Eine Erlaubnis hebt das Verbot nicht auf.

Welche Ausnahmen gelten

Das Tränken von Vieh bleibt vom Verbot ausgenommen.

Weiterhin bleiben wasserrechtliche Erlaubnisse mit Niedrigwasserregelungen ausgenommen.

Die genannten Ausnahmen gelten auch während der Verlängerung.

Aufhebung des Betretungsverbots

Das bisherige Betretungsverbot von Bächen und Flüssen ist aufgehoben.

Die Aufhebung erfolgt mit der neuen Allgemeinverfügung.

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die frühere Allgemeinverfügung.

Prognose zu den Pegelständen

Der Landkreis erwartet keine schnelle Erholung der Pegelstände.

Der Landkreis stützt diese Einschätzung auf aktuelle Wetterprognosen.

Weitere mögliche Schritte

Je nach Wetterlage kann das Wasserentnahmeverbot verlängert werden.

Je nach Wetterlage kann das Wasserentnahmeverbot auch vorzeitig aufgehoben werden.

Mögliche Strafen

Wer gegen das Verbot verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Die Bußgelder können bis zu 10.000 Euro betragen.

Quelle und Fundstelle

Die Allgemeinverfügung steht auf der Seite des Landkreises.

Die Adresse lautet: http://www.loerrach-landkreis.de/bekanntmachungen.

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