Lahr Marktstraße wird ab 1. März 2027 zur reinen Fußgängerzone

Lahr: Marktstraße wird ab 1. März 2027 zur reinen Fußgängerzone; Rad- und E-Scooter-Fahrten enden, Ausnahmen für Lieferverkehr bleiben.

Von Neues aus Lahr/Schwarzwald2 Min. Lesezeit

Die Lahrer Marktstraße wird ab dem 1. März 2027 zur reinen Fußgängerzone. Das teilt die Stadt mit Blick auf die bundesweit vereinheitlichten Regeln für E-Scooter und Fahrräder mit. Grundlage ist eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums, durch die die bisherigen Sonderregelungen zu Verkehrsverboten, Freigaben und Zeichen weitgehend zusammengeführt wurden.

Bisher war die Marktstraße seit 2014 wochentags von 19 bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags für den Radverkehr freigegeben. Durch die neue Rechtslage könnten in diesen Zeiten künftig auch Elektrokleinstfahrzeuge, also E-Scooter, dort fahren. Nach Angaben der Stadtverwaltung gehen jedoch regelmäßig Beschwerden über rücksichtsloses Verhalten von E-Scooter-Fahrerinnen und -Fahrern sowie über Gefährdungen von Fußgängerinnen und Fußgängern ein. Die Öffnung der Marktstraße für E-Scooter sei deshalb nicht vertretbar.

Auch für Radfahrende wird die bisherige Befreiung aufgehoben. Der Kommunale Ordnungsdienst kontrolliert bereits gezielt an Schwerpunkten und stellt dabei nach Angaben der Stadt immer wieder fest, dass sich viele Radfahrende nicht an die zeitliche Beschränkung halten. Künftig ist die Lahrer Marktstraße damit eine reine Fußgängerzone.

Als Ausweichrouten nennt die Stadt die parallel verlaufenden Straßen Schiller-, Bismarck- und Alleestraße. Die Querung der Marktstraße bleibt für Radfahrende weiterhin ganztags zulässig und ab dem 1. März 2027 auch für E-Scooter. Ausnahmen für das Befahren der Marktstraße sind künftig nur noch für den Lieferverkehr vorgesehen.

Hintergrund der neuen Regelung

Nach dem neuen Paragraf 39 Abs. 7a StVO gilt das Sinnbild „Radverkehr“ künftig automatisch auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Eine separate Betrachtung von E-Scootern und Radverkehr ist damit nicht mehr möglich. Umgekehrt gelten Verbote für Kraftwagen oder Kraftfahrzeuge ausdrücklich nicht für Elektrokleinstfahrzeuge.

Die Fahrzeuge werden zugleich in die bestehenden Rechte und Pflichten des Radverkehrs einbezogen. Dazu gehört nach Angaben der Stadt etwa die reguläre Radwegbenutzungspflicht. Beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten dieselben Seitenabstände wie gegenüber Fahrrädern. Wenn Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung oder Gehwege und Fußgängerzonen freigegeben sind, gelten für Elektrokleinstfahrzeuge dieselben Pflichten und Rücksichtnahmegebote wie für den Radverkehr.

Auch technische Vorgaben für Neufahrzeuge werden verschärft. Künftig sind Blinker für Elektrokleinstfahrzeuge verpflichtend vorgeschrieben. Zur Brems- und Standsicherheit müssen mehrachsige Fahrzeuge außerdem voneinander unabhängige Vorder- und Hinterradbremsen besitzen.

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